
Ratgeber "Erben und Vererben"
1. Hinweise zur Errichtung eines Testaments
Es gibt zwei "Grundformen" des Testaments: Das privatschriftliche und das notarielle Testament.
Das privatschriftliche Testament
Das privatschriftliche Testamentmuss eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein (§ 2247 Abs. 1 BGB). Der Erblasser muss also den gesamten Text selbst handschriftlich niederschreiben und ebenfalls eigenhändig unterschrieben werden. Weiterhin soll in dem Testament angegeben sein, "wann" und "an welchem Ort" das Testament errichtet worden ist. Fehlt es jedoch an diesen Voraussetzungen, ist das Testament gleichwohl gültig. Allerdings können sich Probleme ergeben, wenn mehrere Testamente nach dem Erbfall gefunden werden, da man dann u.U. nicht weiss, welches das zuletzt errichtete ist, welches nach dem Gesetz gilt.
Das notarielle Testament
Das notarielle Testament wird vor einem Notar errichtet. Grundsätzlich erfolgt ein ausführliches Gespräch mit dem Notar, in dem der Erblassen seinen letzten Willen darlegt. Selbstverständlich kann dem Notar auch ein eigener Testamentsentwurf übergeben werden. Der Notar berät daraufhin eingehend, wie dieser letzte Wille rechtssicher formuliert und umgesetzt werden kann. Anschließend wird eine "Niederschrift" des letzten Willen gefertigt, dem Testierenden von dem Notar vorgelesen und anschließend unterschrieben. Anschließend gibt der Notar das Testament in amtliche Verwahrung, so dass es im Erbfall sicher aufgefunden wird.
2. Vorzüge und Nachteile des notariellen Testament
- das notarielle Testament hat den Vorzug, dass man eingehend beraten werden kann. Der Notar haftet mit seinem Vermögen für die Richtigkeit der Beratung. Man kann also sicher sein, dass der letzte Wille auch so formuliert wird, wie er tatsächlich gewünscht ist.
- es besteht Sicherheit, dass das errichtete Testament nicht von einem böswilligen Menschen verfälscht oder vernichtet werden kann, da es sich in amtlicher Verwahrung befindet.
- Soweit man die Dienste eines Notars in Anspruch nimmt entstehen Kosten, z.B. bei einem Nachlasswert in Höhe von 70.000 EUR entstehen Gebühren in Höhe von ca. 200 EUR. Allerdings werden diese Kosten auch wieder eingespart. Denn die Erben benötigen bei einem notarielle Testament keinen Erbschein. Die Kosten für die Beantragung des Erbscheins entsprechen den Gebühren beim Notar für die Testamentserrichtung.
3. Welche Gestaltungsmöglichkeiten gibt es?
Wenn man den Dingen nicht einfach ihren Lauf lassen möchte, sondern ausdrücklich bestimmen will, wer das eigene Vermögen erhalten soll, sollte man sich über die Instrumentarien Gedanken machen, wie man das erwünschte Ergebnis erreichen und durchsetzen kann:
4. Beantragung eines Erbscheins
Zuständig für die Erteilung des Erbscheins ist das Nachlassgericht (Amtsgericht) am Wohnsitz bzw. Aufenthalt des Erblassers. Fehlt ein Wohnsitz bzw. Aufenthalt in Deutschland, ist das Amtsgericht Berlin-Schöneberg zuständig.
Sind mehrere Erben vorhanden, so kann jeder einen Teilerbschein beantragen oder auch einen gemeinschaftlichen Erbschein.
Notwendige Unterlagen, sofern kein Testament vorhanden:
Notwendige Unterlagen, sofern ein Testament vorhanden ist: